Gut geschulte MitarbeitervertreterInnen kommen besser durch den beruflichen Alltag.
Wenn ein Mitglied Ihrer MAV eine Schulung besuchen soll/will, müssen verschiedene Schritte beachtet werden. Zunächst berät die MAV in ihrer Sitzung über die Teilnahme des Mitgliedes und fasst einen entsprechenden Beschluss. Sodann beantragt der/die Vorsitzende der MAV beim Dienstgeber die Übernahme der Schulungskosten sowie Arbeitsbefreiung für das Mitglied der MAV an den erforderlichen Schulungstagen. Sobald die Mitteilung des Dienstgebers vorliegt, kann die/der Vorsitzende das Mitglied der MAV verbindlich zur Schulung anmelden. Bitte beachten Sie, dass bei Nichtteilnahme ggf. Stornokosten in Rechnung gestellt werden, wenn kein anderes Mitglied für das angemeldete Mitglied an der gebuchten Schulung teilnehmen kann! Nimmt ein MAV-Mitglied ohne genehmigte Freistellung und Kostenübernahme an einer Schulung teil, kann dies eine Abmahnung oder Kündigung nach sich ziehen.
Entsprechende MAV-Schulungen im Bistum Aachen bietet an:
Wiesenstraße 17
D - 52134 Herzogenrath
Tel: 0 24 06 / 9558-0
Fax: 0 24 06 / 46 32
Internet: https://nbh.de/bildung/seminare/mav-mitarbeitervertretungen/
Mail: info@nbh.de
Angebote über MAV-Schulungen in anderen Bistümern finden Sie in der ZMV sowie in NRW beim KSI Siegburg, dem Könzgen-Haus in Haltern, der Kommende in Dortmund sowie der Wolfsburg in Essen.
Die Regeln für die Freistellung für MAV-Schulungen finden sich in § 16 MAVO. Demnach können MAV-Mitglieder in ihrer Amtszeit bis zu insgesamt drei Wochen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge in Anspruch nehmen – unter in Absatz 1a benannten Voraussetzungen gilt dies auch für das erste Ersatzmitglied.
Die Schulungen müssen
Die Schulungsteilnahme kann vom Dienstgeber abgelehnt werden, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Erfordernisse einer Teilnahme entgegenstehen. Beispiele: Ein ordnungsgemäßer betrieblicher Ablauf kann ohne das MAV-Mitglied nicht sichergestellt werden oder zu erledigende Aufgaben können nicht aufgeschoben werden, oder es finden z.B. genau zur Zeit der MAV-Schulung, an dem eine Lehrkraft teilnehmen möchte, Abiturprüfungen statt. Es muss sich also um zwingende Notwendigkeiten handeln, Interessen oder Bedürfnisse des Dienstgebers reichen als Grund nicht aus.
Die Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge folgt dem Lohnausfallprinzip.
Das bedeutet für Vollzeitbeschäftigte:
Für Teilzeitbeschäftigte gilt etwas anderes:
Was für alle gilt: