Zuständig (gem. § 40 Abs. 1 MAVO) ausschließlich für Regelungs-Streitigkeiten zwischen MAV und Dienstgeber. Zu schlichten sind Streitfälle, die sich aus der Mitarbeitervertretungsordnung ergeben. Nicht zuständig für individualrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Mitarbeitenden und Dienstgebern.